Mietvertrag kündigen: Frist, Form und was ins Schreiben gehört

Mieter kündigen mit drei Monaten Frist zum Monatsende. Die Kündigung muss schriftlich und eigenhändig unterschrieben sein — eine E-Mail genügt der Form nicht.

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Als Mieter kündigen Sie ein Wohnraummietverhältnis ordentlich mit einer Frist von drei Monaten (§ 573c BGB). Geht die Kündigung dem Vermieter bis zum dritten Werktag eines Monats zu, zählt dieser Monat mit — sonst beginnt die Frist erst im Folgemonat. Die Kündigung bedarf der Schriftform mit eigenhändiger Unterschrift (§ 568 BGB): eine E-Mail, ein Fax oder eine Nachricht im Mieterportal sind unwirksam.

Das gehört ins Kündigungsschreiben

  1. Mieter und Vermieter — alle im Mietvertrag genannten Personen. Haben mehrere Personen den Vertrag unterschrieben, müssen alle kündigen und unterschreiben.
  2. Bezeichnung der Wohnung — vollständige Anschrift mit Lage im Haus (z. B. „2. OG links"), damit kein Zweifel besteht.
  3. Eindeutige Kündigungserklärung — „hiermit kündige ich das Mietverhältnis".
  4. Beendigungszeitpunkt — konkretes Datum. Sinnvoll ist die Formulierung „zum nächstmöglichen Termin, nach meiner Berechnung zum [Datum]": Rechnen Sie sich um einen Tag, endet das Mietverhältnis dann trotzdem zum richtigen Zeitpunkt.
  5. Bitte um schriftliche Bestätigung der Kündigung und des Beendigungsdatums.
  6. Terminvorschlag für die Wohnungsübergabe mit gemeinsamem Übergabeprotokoll.
  7. Bitte um Rückzahlung der Mietkaution nach Abrechnung, mit Bankverbindung.
  8. Ort, Datum, eigenhändige Unterschrift aller Mieter.

Einen Grund müssen Sie als Mieter nicht angeben. Der Vermieter dagegen braucht für eine ordentliche Kündigung ein berechtigtes Interesse (§ 573 BGB) — etwa Eigenbedarf.

Die Frist richtig berechnen

Die Drei-Monats-Frist ist für Mieter unabhängig von der Mietdauer. Ältere Verträge, die eine mit der Wohndauer steigende Frist für den Mieter vorsehen, sind insoweit unwirksam.

Beispiel: Die Kündigung geht am 2. April zu (dritter Werktag) — das Mietverhältnis endet zum 31. Juli. Geht sie am 6. April zu, endet es zum 31. August. Deshalb ist der Zugang entscheidend, nicht das Datum auf dem Brief.

Zugang sicher nachweisen: Einwurf-Einschreiben oder persönliche Übergabe mit Empfangsbestätigung, notfalls Einwurf im Beisein eines Zeugen. Ein Übergabe-Einschreiben kann scheitern, wenn niemand angetroffen wird.

Fristlose Kündigung: nur mit wichtigem Grund

Eine fristlose Kündigung ist nur bei einem wichtigen Grund nach § 543 BGB zulässig — etwa eine erhebliche Gesundheitsgefahr oder schwere, trotz Fristsetzung nicht behobene Mängel. Ohne solchen Grund ist sie unwirksam, und Sie schulden die Miete bis zum Ablauf der ordentlichen Frist weiter. In der Regel ist zudem eine vorherige Abmahnung mit Fristsetzung erforderlich.

Nachmieter, Kaution, Übergabe

Nachmieter. Ein Anspruch darauf, vorzeitig gegen Stellung eines Nachmieters aus dem Vertrag zu kommen, besteht nur ausnahmsweise. Praktisch läuft es meist über eine einvernehmliche Aufhebung — fragen Sie freundlich, aber kündigen Sie parallel fristgerecht.

Kaution. Der Vermieter darf sie nach dem Auszug angemessen lange einbehalten, um Ansprüche zu prüfen; wegen einer noch ausstehenden Betriebskostenabrechnung kann er einen anteiligen Betrag länger zurückhalten. Setzen Sie im Schreiben eine konkrete Bankverbindung und bitten Sie um Abrechnung.

Übergabe. Machen Sie ein Protokoll mit Zählerständen und Fotos. Ohne Protokoll steht bei Streit über Schäden Aussage gegen Aussage.

Schönheitsreparaturen. Klauseln mit starren Fristen sind unwirksam; ebenso trifft Sie bei unrenoviert übernommener Wohnung regelmäßig keine Renovierungspflicht. Prüfen Sie den Vertrag, bevor Sie streichen.

Kündigungsschreiben erstellen

Unsere Vorlage erzeugt die Kündigung mit Mieter- und Vermieterdaten, Bezeichnung der Wohnung, Beendigungszeitpunkt, Bitte um Bestätigung, Übergabetermin und Kautionsrückzahlung — wahlweise ordentlich nach § 573c BGB oder fristlos nach § 543 BGB, mit Hinweis auf die zwingende Schriftform.

Kündigung Mietvertrag

Siehe auch: Wohnungskündigung per E-Mail — wirksam? · Was in den Mietvertrag gehört.

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